Gültig ab Januar 2014
§1 Lieferung
Die Angebote der TRANSOR sind grundsätzlich freibleibend. Sie gelten, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, für eine Zeitspanne von 60 Tagen ab Zugang. Danach verlieren sie ihre Gültigkeit. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers bzw. des Empfängers, auch wenn die Kosten für den Versand von TRANSOR vorgelegt werden.
Bei Fehlen einer besonderen Anweisung übernimmt TRANSOR keine Verantwortung für die Wahl der vorteilhaftesten Versandart. Eine Versicherung des Transports wird nur auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers und zu seinen Lasten abgeschlossen. Jede Gefahr geht mit dem Zeitpunkt, mit dem die Lieferung das Werk oder das Lager verlässt oder dem Käufer zur Verfügung gestellt wird, auf diesen über.
Die Verpackung wird dem Käufer/Empfänger zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Die Annahme der verpackten Ware durch Luftfahrtgesellschaften, Spediteure, Reeder, Schiffs-Agenten, Post oder Bahn gilt als Nachweis für ausreichende Verpackung.
Lieferzeiten rechnen vom Zeitpunkt der Auftragsbestätigung, frühestens aber vom Tage ab, an dem die endgültige Ausführung in schriftlicher Form festgestellt worden ist. Die vereinbarte Lieferzeit ist nur annähernd zu betrachten und verlängert sich entsprechend, wenn bei TRANSOR oder Zulieferanten durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, Rohstoff- und Energiemangel oder ähnliche unvorhersehbare Ereignisse oder Umstände Verzögerungen eintreten.
Lieferfristen gelten als erfüllt, wenn bei ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder versandbereit gemeldet wird. Aus einer verspäteten Lieferung kann ein Schadensersatzanspruch gegen TRANSOR in keinem Fall hergeleitet werden.
§2 Preise
Die angegebenen Preise gelten in EUR und nur in Ausnahmefällen in anderen Währungen, wenn dies ausdrücklich von TRANSOR schriftlich bestätigt ist. Die Preise gelten, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ab Werk oder Lager ausschließlich Verpackung, Rollgeld, Fracht und sonstige Spesen.
Bei vereinbarter Rechnungsstellung in fremder Währung behält sich TRANSOR eine Nachbelastung im Falle von Kursschwankungen in der Zeit zwischen Rechnungsstellung und Zahlungseingang vor. Dieses Recht gilt als ausdrücklich vereinbart.
Die Preise beruhen auf den Kostenfaktoren zurzeit der Abgabe des Angebots. Erfahren diese bis zur Lieferung eine Änderung, behält TRANSOR sich eine entsprechende Mehr-Berechnung vor. Dieser Anspruch auf Nachberechnung gilt als ausdrücklich vereinbart. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt immer der Preis am Tage der Lieferung. Das gilt besonders für importierte oder im Ausland gefertigte Waren und / oder für solche Transaktionen, die auf ausländischen Währungen basieren und somit Kursschwankungen unterliegen.
§3 Gewährleistung
Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie TRANSOR spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich bekanntgegeben werden. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbarer Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls sie nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden können, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhaber oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Es gilt auch nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
§4 Urheberrechte
Hinsichtlich der etwa zur Verfügung gestellten Zeichnungen oder Konstruktionseinzelheiten behält sich TRANSOR ihr Urheberrecht. Zeichnungen, Pläne u.a. dürfen Dritten weder vorsätzlich noch durch Fahrlässigkeit zugänglich gemacht werden. Der Auftraggeber trägt alle Risiken im Falle einer Verletzung von TRANSOR zur Verfügung gestellten Patenten, Plänen u.a. Eine Schadenersatzpflicht von TRANSOR ist insoweit ausgeschlossen.
§5 Zahlung
Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu begleichen. Bei einer Zahlung innerhalb von 10 Tagen ermäßigt sich der Rechnungsbetrag um 2 % Skonto, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Schecks werden unter Vorbehalt der Einlösung gutgeschrieben.
Zahlung mit Wechseln bedarf in jedem Falle der schriftlichen vorherigen Vereinbarung. Diskontspesen für Wechsel werden ausschließlich vom Bezogenen getragen. Bei Aufträgen über EUR 20.000,00 kann TRANSOR folgende Zahlungsbedingungen verlangen: Ein Drittel des Gesamtbetrages wird fällig mit dem Eingang der Auftragsbestätigung während das zweite Drittel bei Meldung der Versandbereitschaft und der Rest 30 Tage danach zu entrichten ist.
Eine Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen berechtigt TRANSOR, die Fertigung für weitere Aufträge zu verlangsamen, ganz einzustellen oder zu unterbrechen, bankmäßige Zinsen zu berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Im letzteren Falle muss der Auftraggeber die bis zu diesem Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag anfallenden Kosten voll tragen. Aufträge, die speziell für den Käufer bzw. Auftraggeber gefertigt oder importiert werden, können ohne Kostenbeteiligung nicht storniert werden.
Die gelieferte Ware bleibt ungeachtet ihrer etwaigen Weiterverwendung bis zur vollständigen Bezahlung aller jeweils offenen Forderungen, zu denen auch in Zahlung gegebene, aber noch nicht eingelöste Schecks oder Wechsel gehören, uneingeschränktes Eigentum von TRANSOR.
Während dieser Zeit ist der Käufer nicht berechtigt, die gelieferten Gegenstände weiter zu verkaufen, zu verpfänden, sicherungshalber zu Übereignen oder in irgendeiner Form auf andere zu übertragen. Der Käufer verpflichtet sich, während dieser Zeit die Ware gegen Untergang zu sichern. Von dritter Seite erfolgende Pfändungen sind zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen bei TRANSOR unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt bei Eröffnung eines Konkursverfahrens, bei Vergleichen oder Zwangsvollstreckung usw.
§6 Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-,Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
§7 Schlussbestimmungen
Allen Verkäufen liegen ausschließlich die vorgenannten Geschäftsbedingungen zugrunde, die mit der Entgegennahme der Auftragsbestätigung als anerkannt gelten. Dies gilt auch dann, wenn die Bedingungen des Käufers der Ware oder des Empfängers der Leistungen ganz oder nur teilweise den oben genannten Geschäftsbedingungen widersprechen. Es gilt als vereinbart, dass TRANSOR in diesen Fällen nicht schriftlichen Einspruch erheben muss. Aufträge, Nebenabreden und nachträgliche Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um für TRANSOR verbindlich zu sein. Auf alle Rechte und Pflichten, die sich aus den getätigten Geschäften ergeben, findet nur deutsches Recht Anwendung.
Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit der restlichen Bedingungen.
Diese Bedingungen sind die einzigen, jetzt gültigen Geschäftsbedingungen von TRANSOR; alle früheren Bedingungen werden mit ihrer Herausgabe ungültig. Jede Änderung dieser Bedingungen bedarf der Schriftform. Erfüllungsort für alle Zahlungen und Lieferungen, auch soweit es sich um fob-,cif- und Franko-Sendungen handelt, ist Frankfurt am Main. Alle Verträge und sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen TRANSOR und dem jeweiligen Auftraggeber unterstehen ausschließlich deutschem Recht, es sei denn, nach dem Recht des Heimatsstaates des jeweiligen Auftraggebers sei die Vereinbarung der Anwendung für ihn fremden Rechts unzulässig. Als Gerichtsstand gilt Frankfurt am Main als vereinbart, soweit nicht im Einzelfall aus Rechtsgründen eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht zulässig bzw. unwirksam ist.